Verkehrsstrafen (Geldstrafen) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig
Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). (Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)Quelle: LindeOnline




