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Steuerrechtlicher Überblick für Ärzte

Einkommensteuer

(Zahn-, Tier-) Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:

Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?

Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit

Üben Sie nun als Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:

Einnahmen-Ausgaben-Rechung

Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.
Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.

Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Kasseneinnahmen _____________
Privateinnahmen _____________
Summe Haupterlöse _____________
Anlagenverkäufe _____________
Summe Nebenerlöse _____________
Summe Betriebseinnahmen _____________
Betriebsausgaben
Verbrauchsmaterial und Medikamente _____________
Labor _____________
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor _____________
Löhne und Gehälter _____________
Sozialausgaben,
sonst. Personalaufwand _____________
Summe Personalaufwand _____________
Miete _____________
Strom, Gas, Beheizung _____________
Praxisinstandhaltung, Reparaturen _____________
Telefon, Porto _____________
KFZ-Kosten, Fahrtspesen _____________
Berufsfortbildung, -vertretung _____________
Geringwertige Wirtschaftsgüter _____________
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand _____________
Vertretungshonorar, Werkvertrag _____________
Zinsen, Finanzierungsaufwand _____________
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten _____________
Sonstige Betriebsausgaben _____________
Summe sonstiger Betriebsaufwand _____________
AfA lt. Anlagenverzeichnis
Summe unbarer Aufwand _____________ _____________
Summe Betriebsausgaben _____________
Gewinn aus selbständiger Arbeit _____________
   

Basispauschalierung

Insbesondere für einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Soweit der Umsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12% sind die Betriebseinnahmen.

Neben der 12%igen Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Ab 2010 steht neben dem Pauschale auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00, also € 3.900,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.

Diese Pauschale ist bei diesen Tätigkeiten oft höher als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben wobei folgendes zu beachten ist: Bei Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von der Einkommensteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Schema einer Basispauschalierung

Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe
- Betriebsausgaben-Pauschale
- Zusätzliche Betriebsausgaben
____________________________________
= Gewinn / Verlust

Bilanzierung

Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“ wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen), usw. notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.

Umsatzsteuer

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung kommt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung (dafür steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu):

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.