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Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen und gesetzliche Verpflichtungen.

Renten und dauernde Lasten, die an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden, sind keine Sonderausgaben, wenn es sich um eine freiwillige Leistungsverpflichtung handelt. Das Abzugsverbot für derartige Renten ergibt sich aus § 20 EStG.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird ab der Veranlagung 2004 nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Auf Antrag (bis 31.12.2006) kann der Rentenberechtigte seine Rentenbezüge nach der alten Bewertungsbestimmung nach § 16 Bewertungsgesetz behandeln. Der Rentenverpflichtete kann die Rentenzahlungen dann auch nur nach der alten Bestimmung als Sonderausgabe abziehen.

Sofern Renten nicht unter die soeben angeführten Einschränkungen fallen, sind sie betragsmäßig in voller Höhe abzugsfähig.

2. Beiträge zu Versicherungen

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.

3. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

4. Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien

Für die Anschaffung von Genussscheinen (im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes) und der Erstanschaffung von jungen Aktien steht ebenfalls ein Sonderausgabenabzug zu. Unter jungen Aktien sind solche Aktien zu verstehen, die anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG ausgegeben werden. Eine begünstigte AG kann nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie gehört der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftkammer an und ihr Unternehmensschwerpunkt ist die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland (ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten).

Sowohl die Genussscheine wie auch die jungen Aktien müssen – um in den Genuss der Sonderausgabenabzugsfähigkeit zu gelangen – in einem Depot hinterlegt werden. Die Behaltefrist (ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) beträgt für beide Wertpapiere 10 Jahre.

Zur Förderung des Wohnbaues wurden die soeben für Genussscheine und junge Aktien angeführten Bestimmungen auf Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus erweitert.

5. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von € 200,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gesetzlich anerkannte Kirchen sind zum derzeitigen Stand:

6. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

7. Spenden

Die bisher mögliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und Behindertensport wird auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.